Satzung

Satzung des Vereins „Mensch Tier Bildung“

beschlossen am 18.11.2017

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Mensch Tier Bildung“ und den Namenszusatz „Workshops und Impulse zum gesellschaftlichen Mensch-Tier-Verhältnis“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere im Hinblick auf das gesellschaftliche Mensch-Tier-Verhältnis, sowie die Förderung der Auseinandersetzung mit den damit verbundenen gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, ökonomischen und ökologischen Fragestellungen.

Der Zweck wird erreicht durch:

  • Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen, Projekttagen, Exkursionen, Stadtführungen und anderen Bildungsveranstaltungen,
  • Ausbildung von Workshopleiter*innen,
  • Anfertigung und Bereitstellung von freien (Lehr-)Materialien,
  • Bereitstellung von themenspezifischen Informationen,
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und andere Mittel zur Bekanntmachung der Bildungsangebote des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandstätigkeiten erfolgen ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder und andere Mitglieder können für spezifische Leistungen im Sinne der Zwecke des Vereins angemessen vergütet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Aktive Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft im Verein – im Folgenden „Mitgliedschaft“ – kann auf Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person erwerben, die den Vereinszweck teilt und gewillt ist, im Verein aktiv mitzuarbeiten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird sofort wirksam. Eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

§ 4.2 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4.3 Fördermitgliedschaft

Es kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der Mitgliedschaft wie folgt:

Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst.

Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen.

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoren, z.B. zur Satzungsänderung, nicht berücksichtigt.

Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.

Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die freiwillige Beendigung der Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird sofort wirksam. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist u.a. zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie sowohl ordnungsgemäß einberufen wurde als auch mindestens 30% der Mitglieder und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

Eine Mitgliederversammlung wurde ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder mindestens vier Wochen zuvor per E-Mail dazu eingeladen wurden.

Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse, auch Satzungsänderungen, einstimmig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem*der Protokollführer*in unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung kann eine*n oder mehrere Geschäftsführer*innen einstellen und diesen Personen verschiedene Vereinsaufgaben übertragen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die alle gleichberechtigt sind und von denen einer allein vertretungsberechtigt sind.

Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

3. die Buchführung,

4. die Erstellung des Jahresberichts sowie

5. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Schiedsrichterliches Verfahren

In allen Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein und einzelnen Mitgliedern wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – ein Schiedsrichterliches Verfahren gemäß §§ 1025 ff Zivilprozessordnung (ZPO) verbindlich vorgeschrieben. Der ordentliche Rechtsweg ist in diesem Sinne ausgeschlossen, die Bestimmungen der §§ 1059 ff ZPO bleiben davon unberührt.

Eine Schiedsordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung und/oder Tierschutz. Die genauen Empfänger*innen bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Eintragung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.